Rn. 57a

Stand: EL 150 – ET: 04/2021

Gegen § 32b Abs 1a EStG (anzuwenden ab VZ 1999, § 52 Abs 1 EStG idF StEntlG 1999/2000/2002, ausführlich s Rn 75aff) bestehen uE keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Der Gesetzgeber war von Verfassungs wegen nicht gehindert, den Progressionsvorbehalt auf den Organträger weiterzuleiten.

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