Rn. 57a
Stand: EL 150 – ET: 04/2021
Gegen § 32b Abs 1a EStG (anzuwenden ab VZ 1999, § 52 Abs 1 EStG idF StEntlG 1999/2000/2002, ausführlich s Rn 75aff) bestehen uE keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Der Gesetzgeber war von Verfassungs wegen nicht gehindert, den Progressionsvorbehalt auf den Organträger weiterzuleiten.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen