Rn. 77

Stand: EL 150 – ET: 04/2021

§ 32b Abs 1 Nr 1 Buchst b EStG durchbricht den Grundsatz der abschließenden Aufzählung. Nach dieser Vorschrift sind auch "vergleichbare" Lohn- bzw Einkommensersatzleistungen nach SGB V, VI oder VII in den Progressionsvorbehalt einzubeziehen.

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