Rn. 16

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

Vom VZ 1996 bis VZ 2006 gab es nur noch eine Proportionalzone, in der der Grenzsteuersatz gleichbleibt. Sie schloss sich an die Progressionszone an. In den Tarifen 2001–2003 betrug der Grenzsteuersatz 48,5 %, im Tarif 2004 betrug er 45,0 % und im Tarif 2005 und 2006 42 %.

Verfassungsrechtlich ist die einkommensteuerliche Belastung in der oberen Proportionalzone zu Recht nach Auffassung des BFH nicht bedenklich. Eine einkommensteuerliche Belastung des StPfl kann die Eigentumsgarantie ausnahmsweise dann berühren, wenn die Belastung über jedes Maß ansteigt und damit zu einer Existenzgefährdung führen würde ("Erdrosselungswirkung"). Bei einem Steuersatz von rd 60 % ist aber dieser Effekt bei höheren Einkommen nicht erreicht (vgl BFH BStBl II 1999, 771; H/H/R, § 32a EStG Rz 9). Das BVerfG hält bereits auf einer niedrigeren Stufe ein Kontrollrecht für geboten. Dies sei insb dann gegeben, wenn die steuerliche Belastung auch im internationalen Vergleich als bedrohliche Sonderentwicklung gekennzeichnet werden kann (BVerfG BFH/NV 2006, Beilage 3, 368).

Seit dem VZ 2007 unterteilt sich die obere Proportionalzone in zwei Teilzonen. In der ersten Teilzone bleibt es bei dem Grenzsteuersatz von 42 %. In der zweiten Teilzone ab einem zvE von 250 001 EUR (Grundtarif, VZ 2007 und 2008), 250 401 EUR (VZ 2009), 250 731 EUR (VZ 2010 bis VZ 2015), 254 446 EUR (VZ 2016), 256 304 EUR (VZ 2017), 260 533 (VZ 2018), 265 327 EUR (VZ 2019), 270 501 EUR (VZ 2020), 274 613 EUR (VZ 2021) und 277 826 EUR (ab VZ 2022) erhöht sich der Grenzsteuersatz auf 45 % (s § 32a Abs 1 Nr 5 EStG). Diese Erhöhung des Grenzsteuersatzes wird auch als sog Reichensteuer bezeichnet. Zu beachten ist aber, dass im VZ 2007 der Grenzsteuersatz auch in der zweiten Teilzone bei 42 % lag, wenn es sich um Gewinneinkünfte handelte (s § 32c EStG aF). Diese nur für den VZ 2007 geschaffene Tarifbegrenzung erfolgte durch das StÄndG 2007.

Verfassungsrechtlich bedenklich könnte die Ungleichbehandlung der Gewinneinkünfte zu den sonstigen Einkünften nach § 32c EStG im VZ 2007 sein (s hierzu FG D'dorf EFG 2013, 692 – Vorlagebeschluss an das BVerfG Az BVerfG 2 BvL 1/13; Nacke in § 32c EStG Rz 12 f; Schiffers, DStZ 2006, 755, 756 f; Wendt, FR 2006, 775; zur Verfassungsmäßigkeit des § 32c EStG 1994–2000 s BVerfG BGBl I 2006, 1857).

Die Schaffung einer weiteren Teilzone in der oberen Proportionalzone mit einer höheren ESt-Belastung für zvE ab 250 001 EUR (VZ 2007 und 2008) dürfte nicht verfassungswidrig sein. Das Gebot der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit dürfte eine höhere Belastung für hohe Einkommen rechtfertigen. Das BVerfG sowie der BFH haben die Verfassungsmäßigkeit eines progressiven ESt-Tarifs stets bejaht (s BFH BFH/NV 2001, 34 mwN). Der Tarifsprung um 3 % ab 250 001 EUR (VZ 2007 und 2008) dürfte wegen der geringen Höhe verfassungsrechtlich unbedenklich sein.

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