Rn. 740

Stand: EL 153 – ET: 10/2021

Wird der Dienst in einem Mitgliedstaat der EU oder des EWR abgeleistet, tritt nach § 32 Abs 5 S 2 EStG eine Verlängerung entsprechend der Dauer dieses Dienstes ein. Ist der ausländische Dienst kürzer, so erfolgt die Verlängerung nur entsprechend der tatsächlichen Dauer des ausländischen Dienstes: Ist der ausländische Dienst länger, ist die Verlängerung höchstens in dem zeitlichen Umfang der Dauer des entsprechenden deutschen gesetzlichen Grundwehrdienstes oder Zivildienstes möglich, H 32.11 EStH 2020 "Dienste im Ausland"; A 21 Abs 5 S 2 DA-KG 2020.

 

Rn. 741

Stand: EL 153 – ET: 10/2021

Dabei ist hinsichtlich der Dauer auf die zu Beginn des Auslandsdienstes maßgebende Dauer des entsprechenden deutschen Dienstes abzustellen, H 32.11 EStH 2020 "Dienste im Ausland"; A 21 Abs 5 S 3 DA-KG 2020. Besteht jedoch in dem EU- oder EWR-Staat eine gesetzliche Dienstpflicht, ist die Dauer des geleisteten Dienstes auch dann maßgeblich, wenn sie die Dauer des inländischen Dienstes übersteigt, H 32.11 EStH 2020 "Dienste im Ausland"; A 21 Abs 5 S 4 DA-KG 2020.

 

Rn. 742–749

Stand: EL 153 – ET: 10/2021

vorläufig frei

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