Rn. 351
Stand: EL 153 – ET: 10/2021
Nach § 32 Abs 4 S 1 Nr 2 Buchst a EStG werden Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahrs berücksichtigt, wenn sie für einen Beruf ausgebildet werden. Für die Berechnung des zugrunde zu legenden Alters eines Kindes sind gemäß § 108 Abs 1 AO die §§ 187, 188 BGB maßgeblich (BFH v 18.04.2017, V B 147/16, BFH/NV 2017, 1052). Der Gesetzgeber hat im Zusammenhang mit der Abkürzung der Bezugsdauer von 27 auf 25 Jahre ab dem VZ 2007 in § 52 Abs 40 S 4 EStG aF eine Übergangsregelung geschaffen. Danach gilt die bisherige Bezugsdauer von 27 Jahren weiter, wenn das Kind im VZ 2006 das 25. oder 26. Lebensjahr vollendet hat. Für Kinder, die im VZ 2006 das 24. Lebensjahr vollendet haben, gilt eine Bezugsdauer von 26 Jahren. Die neue Bezugsdauer von 25 Jahren findet somit nur auf Kinder Anwendung, die am 02.01.1983 oder später geboren worden sind; die Regelung ist verfassungsgemäß, BFH v 17.06.2010, III R 35/09, BStBl II 2011, 176 (Verfassungsbeschwerde 2 BvR 2875/10 nicht zur Entscheidung angenommen); BFH v 11.04.2013, III R 83/09, BStBl II 2014, 1010; BFH v 28.05.2013, XI R 44/11, BFH/NV 2013, 1409; BFH v 24.02.2014, XI B 15/13, BFH/NV 2014, 839 (Verfassungsbeschwerde 2 BvR 646/14 nicht zur Entscheidung angenommen, Beschluss v 19.03.2015); Selder in Blümich, § 32 EStG Rz 35 (Februar 2019); kritisch Horlemann, FR 2010, 597.
Rn. 352
Stand: EL 153 – ET: 10/2021
Der Begriff der Berufsausbildung in § 32 Abs 4 S 1 Nr 2 Buchst b EStG ist weit auszulegen, BFH v 20.02.2017, III R 20/15, BStBl II 2017, 913, er umfasst auch die Schulausbildung. Der Begriff der Berufsausbildung in § 32 Abs 4 S 1 Nr 2 Buchst a EStG ist nicht mit dem Begriff der Berufsausbildung in § 32 Abs 4 S 2 EStG identisch, BT-Drucks 17/5125, 41; Selder in Blümich, § 32 EStG Rz 36 (Februar 2019), denn in § 32 Abs 4 S 2 EStG wird neben der erstmaligen Berufsausbildung auch das Erststudium genannt.
Nach der Rspr des BFH befindet sich derjenige in Berufsausbildung, der für einen künftigen Beruf ausgebildet wird und sein Berufsziel noch nicht erreicht hat. Dabei kommt es weder darauf an, ob die Ausbildung in einer Ausbildungs- oder Studienordnung vorgeschrieben ist, BFH v 18.03.2009, III R 26/06, BStBl II 2010, 296, noch darauf, ob Zeit und Arbeitskraft des Kindes zumindest überwiegend durch die Ausbildung in Anspruch genommen sind, BFH v 09.06.1999, VI R 33/98, BStBl II 1999, 701.
Als Berufsausbildung sind alle Maßnahmen anzusehen, die darauf gerichtet sind, Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen zu erwerben, die als Grundlage für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sind, H 32.5 Allgemeines, A 15.1 Abs 1 S 3 DA-KG 2020; BFH v 19.02.2002, VIII R 83/00, BStBl II 2002, 469; BFH v 16.04.2002, VIII R 58/01, BStBl II 2002, 523; BFH v 15.07.2003, VIII R 47/02, BStBl II 2003, 848. Dies betrifft zum einen solche Maßnahmen, die darauf gerichtet sind, die Grundlagen für die Ausübung eines Erstberufs zu schaffen, BFH v 24.06.2004, III R 3/03, BStBl II 2006, 294. Der Begriff der Berufsausbildung umfasst nach erfolgreichem Abschluss eines Studiums auch die Teilnahme an weiteren Qualifizierungsmaßnahmen, die als Grundlage für den angestrebten Beruf geeignet sind, ferner muss das Kind seine Weiterqualifizierung ernsthaft und nachhaltig betreiben, BFH v 04.03.2010, III R 23/08, BFH/NV 2010, 1264: Erwerb der ersten Musterberechtigung durch einen Verkehrsflugzeugsführer; BFH v 24.02.2010, III R 80/08, BFH/NV 2010, 1431: Teilnahme an weiteren Qualifizierungsmaßnahmen im geprüften Studienfach nach erfolgreichem Abschluss eines Studiums.
An den Nachweis der Geeignetheit der weiteren Qualifizierungsmaßnahmen sind ebenso strenge Anforderungen zu stellen, wie an die Ernsthaftigkeit und Nachhaltigkeit, BFH v 24.02.2010, III R 80/08, BFH/NV 2010, 1431). Daran fehlt es während der Freistellung für Spitzensport selbst dann, wenn das Ausbildungsverhältnis fortbesteht und die Bezüge fortgezahlt werden, FG Mchn v 16.05.2019, 10 K 135/19, NWB 2019, 2405.
Die Berufsausbildung muss ernsthaft und nachhaltig betrieben werden, BFH v 13.12.2018, III R 25/18, BStBl II 2019, 256 Rz 14; BFH v 10.12.2003, VIII B 151/03, BFH/NV 2004, 929. Mit dieser Begründung hat das FG Köln v 03.03.2010, 10 K 3312/08, EFG 2010, 1231 in Bezug auf ein Kind, dessen Leistungen in einem Abschlusszeugnis einer Berufsfachschule mit "ungenügend" benotet worden waren, nach guten bzw befriedigenden Leistungen im Halbjahreszeugnis, zutreffend verneint, dass sich das Kind trotz der zeitweisen Teilnahme an einem Berufspraktikum noch in Berufsausbildung befand. Auch im Fall einer intensiven Vorbereitung auf eine noch abzulegende Hochschulprüfung sollte von einer Berufsausbildung auszugehen sein, BFH v 16.04.2002, VIII R 89/01, BFH/NV 2002, 1150; BFH v 05.10.2004, VIII R 77/02, BFH/NV 2005, 525.
Rn. 353
Stand: EL 153 – ET: 10/2021
Auch ein Kind, das seinen gesetzlichen Wehr- oder Zivildienst ableistet, befindet sich dann in Berufsausbildung, wenn es daneben ernsthaft und nachhaltig ein Studium betreib...