Rn. 544
Stand: EL 153 – ET: 10/2021
Ein Kind ist dann erwerbstätig, wenn es einer auf die Erzielung von Einkünften gerichteten Beschäftigung nachgeht, die den Einsatz seiner persönlichen Arbeitskraft erfordert, BFH v 16.05.1975, VI R 143/73, BStBl II 1975, 537; H 32.10 EStH 2020; A 20.3 S 2 DA-KG 2020. Eine Erwerbstätigkeit iSd § 32 Abs 4 S 2 EStG liegt somit nicht nur bei einer nichtselbstständigen Tätigkeit, sondern auch dann vor, wenn das Kind eine luf, eine gewerbliche oder eine selbstständige Tätigkeit ausübt. Hingegen stellt die Verwaltung eigenen Vermögens oder eine Tätigkeit als Au-pair keine Erwerbstätigkeit dar, H 32.10 EStH 2020; A 20.3 S 4 DA-KG 2020. Die Verwaltung eigenen Vermögens umfasst die Erzielung von Einkünften aus VuV, KapVerm sowie Einkünfte aus Renten, vgl Loschelder in Schmidt, § 32 EStG Rz 64 (40. Aufl).
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