Rn. 530

Stand: EL 153 – ET: 10/2021

Ab dem VZ 2012 wird ein volljähriges Kind, das einen der Tatbestände des § 32 Abs 4 S 1 Nr 2 EStG erfüllt und noch keine erstmalige Berufsausbildung oder kein Erststudium abgeschlossen hat, auch dann berücksichtigt, wenn es einer Erwerbstätigkeit nachgeht, H 32.10 EStH 2020, A 20 DA-KG 2020. Dies ergibt sich im Umkehrschluss aus § 32 Abs 4 S 2 EStG. In welcher Höhe das Kind aus dieser Erwerbstätigkeit Einkünfte erzielt, ist in diesem Fall ebenso ohne Bedeutung wie die Höhe der übrigen Einkünfte und Bezüge.

 

Rn. 531

Stand: EL 153 – ET: 10/2021

Ein volljähriges Kind, das bereits eine erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium abgeschlossen hat, wird hingegen nach Abschluss der Erstausbildung oder des Erststudiums nur dann berücksichtigt, wenn es einen der Tatbestände des § 32 Abs 4 S 1 Nr 2 EStG erfüllt und keiner anspruchsschädlichen Erwerbstätigkeit iSd § 32 Abs 4 S 3 EStG nachgeht, H 32.10 EStH 2020; A 20.1 Abs 1 S 1 DA-KG 2020 iVm A 20.3 DA-KG 2020. Dies gilt auch dann, wenn das Kind die erstmalige Berufsausbildung vor Vollendung des 18. Lebensjahres abgeschlossen hat, H 32.10 EStH 2020; A 20.1 Abs 1 S 2 DA-KG 2020. Seit der Änderung durch das AmtshilfeRLUmsG ist rückwirkend mit Wirkung v 01.01.2012 (Art 31 Abs 2 AmtshilfeRLUmsG) zutreffend zwischen "erstmaliger Berufsausbildung" und "Erststudium" die Konjunktion "oder" anstelle der zuvor verwendeten Konjunktion "und" eingefügt worden. Der Wortlaut des § 32 Abs 4 S 2 EStG war bereits vor dieser Gesetzesänderung dahin auszulegen, dass bereits bei Vorliegen eines der beiden Tatbestandsmerkmale (Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder Abschluss eines Erststudiums) zu prüfen ist, ob eine schädliche Erwerbstätigkeit iSd Sätze 2 und 3 gegeben ist, so schon BZSt v 20.12.2011, BStBl I 2012, 40 Rz 2.1; Selder in Blümich, § 32 EStG Rz 74 (Februar 2019); BFH v 03.07.2014, III R 52/13, BStBl II 2015, 152: alternative, nicht kumulative Voraussetzungen; aA Helmke in Helmke/Bauer, Familienleistungsausgleich, § 32 EStG Rz 121.1 (Mai 2019); Wirfler, NWB 2011, 4385. Der Begriff des Erststudiums stellt nur einen Unterfall des Oberbegriffes der erstmaligen Berufsausbildung dar, BFH v 03.07.2014, III R 52/13, BStBl II 2015, 152. Welche Erwerbstätigkeit unschädlich ist, ergibt sich aus § 32 Abs 4 S 3 EStG.

Die Regelung in § 32 Abs 4 S 2 EStG gilt hingegen nicht für Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahrs, die bei einer Agentur für Arbeit als arbeitsuchend gemeldet sind (§ 32 Abs 4 S 1 Nr 1 EStG) sowie für behinderte Kinder iSd § 32 Abs 4 S 1 Nr 3 EStG, H 32.10 EStH 2020; A 20.1 Abs 2 DA-KG 2020.

Für die Neuregelung in § 32 Abs 4 S 2 EStG gilt das Monatsprinzip; ein Kind ist bereits dann zu berücksichtigen, wenn die Voraussetzungen des § 32 Abs 4 S 1–3 EStG an einem Tag des Monats erfüllt sind, H 32.10 EStH 2020; A 20.4 S 1 DA-KG 2020. Erfüllt ein Kind nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums weiterhin einen Anspruchstatbestand des § 32 Abs 4 S 1 Nr 2 EStG, entfällt der Kindergeldanspruch nur für die Monate, in denen das Kind einer anspruchsschädlichen Erwerbstätigkeit während des gesamten Monats nachgeht, H 32.10 EStH 2020; A 20.4 S 2 DA-KG 2020.

 

Rn. 532

Stand: EL 153 – ET: 10/2021

vorläufig frei

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