Rn. 15

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

Art 9 Nr 3 des Gesetzes gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch (SozialMissbrG) v 11.07.2019 (BGBl I 2019, 1066) hat im Zusammenhang mit der zeitgleichen Einfügung von § 70 Abs 1 S 2 u 3 EStG sowie der Aufhebung des § 66 Abs 3 EStG aF § 31 S 5 EStG eingefügt, der am 18.07.2019 in Kraft getreten ist. § 31 S 5 EStG idF SozialMissbrG bestimmt, dass der Anspruch auf Kindergeld für Kalendermonate, in denen durch Bescheid der Familienkasse ein Anspruch auf Kindergeld festgesetzt, aber wegen § 70 Abs 1 S 2 EStG nicht ausgezahlt wurde, bei der Prüfung der Steuerfreistellung und der Hinzurechnung nach § 31 S 4 EStG keine Berücksichtigung findet. Durch die Einfügung des § 31 S 5 EStG werden die früheren Sätze 5 und 6, die unverändert bleiben, nunmehr zu den Sätzen 6 und 7, BT-Drucks 19/10683, 32, 51. § 70 Abs 1 S 2 EStG ist nach § 52 Abs 50 S 1 EStG auf Kindergeldanträge anzuwenden, die nach dem 18.07.2019 eingehen.

 

Rn. 16–19

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

vorläufig frei

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