Rn. 1699

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Pauschaliert versteuert werden kann die Übereignung von Datenverarbeitungsgeräten, sei sie unentgeltlich oder verbilligt, da § 3 Nr 45 S 1 EStG diesen Fall nicht steuerfrei stellt, sondern nur die Privatnutzung. Der frühere Begriff "Personalcomputer" (s Rn 1702) wurde durch Art 2 Nr 24, Nr 39a Amtshilferichtlinien-UmsetzungsG vom 26.06.2013, BGBl I 2013, 1809) ab VZ 2013 durch "Datenverarbeitungsgeräte" ersetzt und ist damit der technischen Entwicklung angepasst.

 

Rn. 1700

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Die Übereignung von Telekommunikationsgeräten ist dagegen nicht von § 40 Abs 2 S 1 Nr 5 EStG erfasst. ME ergibt sich dies daraus, dass § 3 Nr 45 S 1 EStG Datenverarbeitungs- und Telekommunikationsgeräte unterscheidet und § 40 Abs 2 S 1 Nr 5 EStG nur Erstere nennt. Schenkt der ArbG dem ArbN statt einem Datenverarbeitungsgerät ein Faxgerät oder ein Smartphone, kann der darin liegende Vorteil nicht pauschaliert, sondern nur "normal" besteuert werden. Hier dürfte sich ein herrlicher Streit mit dem LSt-Prüfer auftun, was nun Datenverarbeitungsgerät und was Telekommunikationsgerät ist, da beides immer mehr zusammenwächst. Hier sollte sich der Gesetzgeber einen Ruck geben und beide Gerätetypen wie bei § 3 Nr 45 S 1 EStG gleich behandeln.

 

Rn. 1701

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Aus Vereinfachungsgründen erfasst die Pauschalierung auch das übereignete Zubehör und auch den Internetzugang, obwohl ein solcher zivilrechtlich gar nicht übereignet werden kann. Gemeint ist mit dieser unpräzisen Ausdrucksweise die Verschaffung der Möglichkeit, per Provider das Internet zu nutzen.

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