Rn. 1567

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Die Prüfung, ob Hinzurechnungsbeträge der Est unterlagen (diese Frage ist eine der Tatbestandsvoraussetzung für die Steuerbefreiung nach § 3 Nr 41 Buchst a oder b EStG), erfolgte iRd gesonderten Feststellung nach § 18 AStG aF bis einschließlich VZ 2021 (§ 3 Nr 41 S 2 EStG). Damit war auch in diesem Verfahren darüber zu entscheiden, in welchem Umfang § 3 Nr 41 EStG Gewinnausschüttungen oder Veräußerungsgewinne (inklusive gleichgestellter Sachverhalte) steuerfrei stellte (BT-Drucks 14/7344, 14).

 

Rn. 1568–1599

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

vorläufig frei

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