Rn. 551

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Der Unterhaltsfreibetrag nach § 33a Abs 1 EStG reduziert sich (ggf auf null), wenn die unterhaltene Person ua andere Einkünfte oder Bezüge, die zur Bestreitung des Unterhalts bestimmt oder geeignet sind, erhielt (§ 33a Abs 1 S 4 EStG aF = § 33 Abs 1 S 5 EStG). Nicht anzurechnen waren nach § 3 Nr 13 EStG aF steuerfreie Leistungen (H 33a.1 EStH 2010 "Anrechnung eigener Einkünfte und Bezüge" iVm H 32.10 EStH 2010 "Nicht anrechenbare eigene Bezüge").

 

Rn. 552

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Die nach § 3 Nr 13 EStG aF steuerfrei gezahlten Verpflegungszuschüsse und Vergütungen bei doppelter Haushaltsführung waren auf der elektronischen LSt-Bescheinigung auszuweisen (§ 41b Abs 1 S 2 Nr 10 EStG).

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