Allgemeines zum Abzug von Unterhaltsaufwendungen
Abziehbare Aufwendungen i. S. d. § 33a Abs. 1 Satz 1 EStG sind solche für den typischen Unterhalt, d. h. die üblichen für den laufenden Lebensunterhalt bestimmten Leistungen, sowie Aufwendungen für eine Berufsausbildung. Dazu können auch gelegentliche oder einmalige Leistungen gehören. Diese dürfen aber regelmäßig nicht als Unterhaltsleistungen für Vormonate und auch nicht zur Deckung des Unterhaltsbedarfs für das Folgejahr berücksichtigt werden (>BFH vom 13.2.1987 – BStBl II S. 341). Den Aufwendungen für den typischen Unterhalt sind auch Krankenversicherungsbeiträge, deren Zahlung der Stpfl. übernommen hat, zuzurechnen (>BFH vom 31.10.1973 – BStBl 1974 II S. 86). Eine Kapitalabfindung, mit der eine Unterhaltsverpflichtung abgelöst wird, kann nur im Rahmen des § 33a Abs. 1 EStG berücksichtigt werden (>BFH vom 19.6.2008 – BStBl 2009 II S. 365).
Abgrenzung zu § 33 EStG
Typische Unterhaltsaufwendungen – insbesondere für Ernährung, Kleidung, Wohnung, Hausrat und notwendige Versicherungen – können nur nach § 33a Abs. 1 EStG berücksichtigt werden. Erwachsen dem Stpfl. außer Aufwendungen für den typischen Unterhalt und eine Berufsausbildung Aufwendungen für einen besonderen Unterhaltsbedarf der unterhaltenen Person, z. B. Krankheitskosten, kommt dafür eine Steuerermäßigung nach § 33 EStG in Betracht (>BFH vom 19.6.2008 – BStBl 2009 II S. 365 und BMF vom 2.12.2002 – BStBl I S. 1389). Zur Berücksichtigung von Aufwendungen wegen Pflegebedürftigkeit und erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz >R 33.3, von Aufwendungen wegen Krankheit, Behinderung und Tod >R 33.4 und von Aufwendungen für existentiell notwendige Gegenstände >R 33.2.
Anrechnung eigener Einkünfte und Bezüge
Allgemeines
Leistungen des Stpfl., die neben Unterhaltsleistungen aus einem anderen Rechtsgrund (z. B. Erbauseinandersetzungsvertrag) erbracht werden, gehören zu den anzurechnenden Einkünften und Bezügen der unterhaltenen Person (BFH vom 17.10.1980 – BStBl 1981 II S. 158).
Ausbildungshilfen
>H 32.10 (Anrechnung eigener Bezüge) Nr. 8
Ausbildungshilfen der Agentur für Arbeit mindern nur dann den Höchstbetrag des § 33a Abs. 1 EStG bei den Eltern, wenn sie Leistungen abdecken, zu denen die Eltern gesetzlich verpflichtet sind. Eltern sind beispielsweise nicht verpflichtet, ihrem Kind eine zweite Ausbildung zu finanzieren, der sich das Kind nachträglich nach Beendigung der ersten Ausbildung unterziehen will. Erhält das Kind in diesem Fall Ausbildungshilfen zur Finanzierung von Lehrgangsgebühren, Fahrtkosten oder Arbeitskleidung, sind diese nicht auf den Höchstbetrag anzurechnen (>BFH vom 4.12.2001 – BStBl 2002 II S. 195). Der Anspruch auf kindergeldähnliche Leistungen nach ausländischem Recht steht dem Kindergeldanspruch gleich (>BFH vom 4.12.2003 – BStBl 2004 II S. 275).
Eigene Bezüge
>R 32.10 Abs. 2, H 32.10 (Anrechnung eigener Bezüge), jedoch keine Berücksichtigung von Versicherungsbeiträgen >BMF vom 7.6.2010 (BStBl I S. 582), Rz. 13
Eigene Einkünfte
>R 32.10 Abs. 1 Satz 1, jedoch keine Berücksichtigung von Versicherungsbeiträgen >BMF vom 7.6.2010 (BStBl I S. 582), Rz. 13
Zusammenfassendes Beispiel für die Anrechnung:
Ein Stpfl. unterhält seinen 35-jährigen Sohn mit 100 EUR monatlich. Dieser erhält Arbeitslohn von jährlich 7.200 EUR. Davon wurden gesetzliche Sozialversicherungsbeiträge i. H. v. 1.472 EUR abgezogen (Krankenversicherung 568 EUR Rentenversicherung 716 EUR Pflegeversicherung 88 EUR und Arbeitslosenversicherung 100 EUR). Daneben erhält er seit seinem 30. Lebensjahr eine lebenslängliche Rente aus einer privaten Unfallversicherung i. H. v. 150 EUR monatlich.
Tatsächliche Unterhaltsleistungen 1.200 EUR Ungekürzter Höchstbetrag 8.004 EUR Erhöhungsbetrag nach § 33a Abs. 1 Satz 2 EStG Krankenversicherung 568 EUR abzüglich 4% – 22 EUR (>BMF vom 13.9.2010 – BStBl I S. 681, Rz. 59, >Anhang 1a II) verbleiben 546 EUR 546 EUR Pflegeversicherung 88 EUR 88 EUR 634 EUR Erhöhungsbetrag Ungekürzter Höchstbetrag und Erhöhungsbetrag gesamt 8.638 EUR Einkünfte des Sohnes Arbeitslohn 7.200 EUR Arbeitnehmer-Pauschbetrag 920 EUR 920 EUR Einkünfte i. S. d. § 19 EStG 6.280 EUR 6.280 EUR Leibrente 1.800 EUR Hiervon Ertragsanteil 44 % 792 EUR Werbungskosten-Pauschbetrag 102 EUR 102 EUR Einkünfte i. S. d. § 22 EStG 690 EUR 690 EUR S. d. E. 6.970 EUR Bezüge des Sohnes Steuerlich nicht erfasster Teil der Rente 1.008 EUR Kostenpauschale 180 EUR 180 EUR Bezüge 828 EUR 828 EUR S. d. E. und Bezüge 7.798 EUR anrechnungsfreier Betrag – 624 EUR anzurechnende Einkünfte 7.174 EUR – 7.174 EUR Höchstbetrag 1.464 EUR Abzugsfähige Unterhaltsleistungen 1.200 EUR
Eingetragene Lebenspartnerschaft
>BMF vom 7.6.2010 (BStBl I S. 582), Rz. 1
Geringes Vermögen ("Schonvermögen")
- Nicht gering kann auch Vermögen sein, das keine anzurechnenden Einkünfte abwirft; Vermögen ist auch dann zu ...
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