Rn. 394e
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
§ 3 Nr 11 S 4 EStG betrifft nur Beitragsermäßigungen wegen nicht beanspruchter Beihilfeleistungen. Daher muss es sich um Empfänger handeln, die einen beamtenrechtsähnlichen Beihilfeanspruch haben, auf diesen aber verzichtet haben und sich stattdessen zu einem ermäßigten Beitrag freiwillig in vollem Umfang versichern lassen (Ross in Frotscher/Geurts, § 3 Nr 11 EStG Rz 32).
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