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Nach § 3 Nr. 11 S. 4 EStG sind Beitragsermäßigungen und Prämienrückzahlungen von Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung steuerfrei, die an die Stelle von Beihilfeleistungen treten.

Die Regelung begünstigt nach dem Gesetzeswortlaut nur die bei den gesetzlichen Krankenkassen beschäftigten DO-Angestellten, die eigentlich einen beamtenrechtsähnlichen Beihilfeanspruch gegen ihren Arbeitgeber hätten, auf diesen Beihilfeanspruch aber verzichtet haben und sich an dessen Stelle zu einem ermäßigten Beitrag freiwillig in vollem Umfang versichern lassen. Der als Gegenleistung für die nicht in Anspruch genommenen Beihilfeleistungen vom Arbeitgeber gewährte Beitragsnachlass ist im Grunde eine stpfl. Lohnzuwendung.[1] Die Beitragsermäßigung bzw. die Prämienrückzahlung wird durch § 3 Nr. 11 S. 4 EStG aus Gründen der Gleichstellung mit den Beihilfeleistungen steuerfrei gestellt.[2] Ein vergleichbarer Sachverhalt ergibt sich, wenn andere Arbeitgeber (z. B. kirchliche Körperschaften des öffentlichen Rechts) an ihre, an sich beihilfeberechtigten Bediensteten anstelle von steuerfreien Beihilfen Zuschüsse zu einer freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung zahlen. Diese Zuschüsse sind ebenfalls im Rahmen des § 3 Nr. 12 S. 4 EStG steuerfrei.[3]

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