Rn. 738

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Soweit sie nicht überhöht waren, konnte der ArbG die tatsächlichen Kosten für die Zweitwohnung steuerfrei ersetzen (BFH BStBl II 1979, 473); dazu gehörten auch AfA, Hypothekenzinsen und Reparaturkosten (BFH BStBl II 1993, 467) und die Zweitwohnungssteuer (R 9.11 Abs 8 S 1, 2 LStR 2011). Soweit feststand, dass einem ArbN solche Kosten entstanden, deren Höhe aber nicht nachgewiesen war, waren die WK zu schätzen (BFH BStBl II 2001, 775, wonach ein Ansatz von DM 8 je Übernachtung im Jahre 1994 nicht zu beanstanden war). Weitere Details s R 9.11 Abs 8 LStR 2011.

 

Rn. 738a

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Kein Zeitlimit: Eine zeitliche Begrenzung für den Abzug der notwendigen Aufwendungen für eine Zweitwohnung gab es spätestens seit VZ 2003 nicht mehr.

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