Rn. 565

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Trennungsgelder sind ebenfalls von § 3 Nr 13 S 1 EStG nF umfasst. Sie müssen jedoch auf gesetzlichen Grundlage basieren; ein Rechtsanspruch aufgrund betrieblicher Übung genügt nicht (dh solche Trennungsgelder sind stpfl, (s) BFH BFH/NV 1994, 857).

 

Rn. 565a

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

§ 1 Abs 2 TGV zählt auf, aufgrund welcher Anlässe Trennungsgeld gewährt wird.

 

Beispiele:

 
Tatbestand, anlässlich dessen Trennungsgeld gewährt wird Rechtsgrundlage in § 1 Abs 2 TGV
Versetzung aus dienstlichen Gründen Nr 1
Aufhebung einer Versetzung nach einem Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung Nr 2
Verlegung der Beschäftigungsbehörde Nr 3
Nicht nur vorübergehende Zuteilung aus dienstlichen Gründen zu einem anderen Teil der Beschäftigungsbehörde Nr 4
Übertragung eines anderen Richteramtes nach § 32 Abs 2 DRiG oder eines weiteren Richteramtes nach § 27 Abs 2 DRiG Nr 5
Abordnung oder Kommandierung, auch iRd Aus- oder Fortbildung Nr 6
Zuweisung nach § 29 BBeamtG und § 20 BeamtenstatusG Nr 7
Vorübergehende Zuteilung aus dienstlichen Gründen zu einem anderen Teil der Beschäftigungsbehörde Nr 8
Vorübergehende dienstliche Tätigkeit bei einer anderen Stelle als einer Dienststelle Nr 9
Aufhebung oder Beendigung einer Maßnahme nach den Nr 6–9 nach Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung Nr 10
Versetzung mit Zusage der Umzugskostenvergütung nach § 4 Abs 2 Nr 3 BUKG Nr 11
Einstellung mit Zusage der Umzugskostenvergütung Nr 12
Einstellung ohne Zusage der Umzugskostenvergütung bei vorübergehender Dauer des Dienstverhältnisses oder der vorübergehenden Verwendung am Einstellungsort oder während der Probezeit Nr 13
Räumung einer Dienstwohnung auf dienstliche Weise, solange der zur Führung eines Haushalts notwendige Teil der Wohnungseinrichtung untergestellt werden muss Nr 14
 

Rn. 565b

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Zu beachten ist, dass § 3 Nr 13 S 1 EStG nF die Zahlung von Trennungsgeldern aus öffentlichen Kassen dem Grunde nach steuerfrei stellt, aber S 2 EStG nF dies der Höhe nach begrenzt. Für die Kommentierung bedeutet dies:

 
Darstellung der Steuerbefreiung dem Grunde nach Rn 565c565e
Darstellung der Steuerbefreiung der Höhe nach Rn 566566n

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