Rn. 1516b
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
§ 18 Abs 1 Nr 4 EStG regelt dazu (konstitutiv, glA Figna/von Goldacker/Mayta, DB 2005, 968), dass es sich beim Carried Interest um selbstständige Einkünfte (§ 18 EStG) handelt, nicht um gewerbliche oder solche aus KapVerm. Diese Qualifikation gilt
- für das nationale Steuerrecht
- und auch auf DBA-Ebene (glA Friederichs/Köhler, DB 2004, 1638).
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