Rn. 525

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

§ 15 BRKG: Bundesbeamte und –richter, die an einem Ort außerhalb des Dienst- und Wohnorts ohne Zusage von Umzugskostenvergütung abgeordnet werden, erhalten für die ihnen dadurch entstehenden notwendigen Auslagen unter Berücksichtigung der häuslichen Ersparnis ein Trennungsgeld nach der TrennungsgeldVO (TGV idF der Bekanntmachung vom 29.06.1999, BGBl I 1999, 1533).

 

Rn. 526

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

§ 12 BUKG: Trennungsgelder für Aufwendungen, die dem Berechtigten durch die getrennte Haushaltsführung, das Beibehalten der Wohnung oder der Unterkunft am bisherigen Wohnort oder das Unterstellen des zur Führung eines Haushalts notwendigen Teils der Wohnungseinrichtung entstehen, gewährt § 12 BUKG nach den dortigen Voraussetzungen.

 

Rn. 527

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Mietbeiträge: Anstelle eines Trennungsgelds ggf bewilligte Mietbeiträge aufgrund § 15 Abs 2 BUKG idF vom 08.04.1964 (BGBl I 1964, 253) waren nicht nach § 3 Nr 13 EStG aF steuerfrei (BFH BStBl II 1971, 772; H 3.13 EStH 2010 iVm H 3.13 LStH 2011).

 

Rn. 528

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Die Ausführungen zum Thema "Prüfung, ob es sich bei den Umzugskosten tatsächlich um WK handelt" (s Rn 512) galten hierfür entsprechend.

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