Rn. 2170
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
Hier ist zu unterscheiden (auch s Rn 2156c):
Tatbestand | Rechtsfolge |
---|---|
ArbN ist von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit | Unter den Voraussetzungen des § 3 Nr 62 S 2, 3 EStG sind ArbG-Zuschüsse dafür steuerfrei. Für S 3 überschießende Zuschüsse ggf LSt-Pauschalierung nach § 40b Abs 1, 2 EStG möglich |
ArbN ist nicht von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit | ArbG-Zuschüsse sind nicht nach § 3 Nr 62 S 2, 3 EStG steuerfrei, ggf aber Pauschalversteuerung mit 20 % unter den Voraussetzungen des § 40b Abs 1, 2 EStG |
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