Rn. 1197a
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
Soweit § 3 Nr 32 EStG nicht greift, kann der ArbG den geldwerten Vorteil in Form einer unentgeltlichen oder verbilligten Beförderung pauschal mit 15 % versteuern (§ 40 Abs 2 S 2 EStG), jedoch nur, soweit der geldwerte Vorteil nicht oberhalb der Sätze des § 9 Abs 1 S 3 Nr 4 und Abs 2 EStG liegt. In Höhe der pauschal versteuerten Bezüge sind die WK des ArbN zu kürzen (§ 40 Abs 2 S 3 EStG).
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