Rn. 1689

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Weitere wichtige Voraussetzung ist, dass der ArbG diese System- und/oder Anwendungssoftware auch in seinem Betrieb einsetzt. Daraus folgt:

(1) Aus dem Wort "seinem" Betrieb folgt, dass ein betrieblicher Einsatz der Software bei anderen Unternehmen/ArbG als denen des ArbN nicht ausreicht.
(2) Aus dem Wort "einsetzt" folgt mE, dass eine Einsatzmöglichkeit nicht genügt, sondern die tatsächliche Verwendung der Software im Betrieb erfolgen muss. Ist die Software auf dem Server des ArbG aufgespielt, wird man wohl prima facie vom betrieblichen Einsatz ausgehen können.
(3) Mit dem Erfordernis des betrieblichen Einsatzes der Software wollte der Gesetzgeber insbesondere Computerspielen einen Riegel vorschieben (BT-Drucks 17/8867, 12). Nach Vorstellung des Gesetzgebers sollen daher insbesondere geldwerte Vorteile des ArbN aus der Privatnutzung unentgeltlich oder verbilligt überlassener System- und Anwendungsprogramme im Rahmen sog Home-user-Programme steuerfrei sein, bei denen der ArbG mit einem Softwareanbieter eine sog Volumenlizenzvereinbarung für Software abschließt, die auch für den ArbN eine private Nutzung der Software auf dem privaten PC ermöglicht (BT-Drucks 17/8867, 12).

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