Rn. 1552

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

§ 10 Abs 2 AStG aF bis einschließlich VZ 2021 qualifizierte den Hinzurechnungsbetrag für das Est-Recht. Danach war zu unterscheiden:

(1)

Die Beteiligung an der ausländischen Gesellschaft war im PV

Dann gehörte der Hinzurechnungsbetrag nach § 10 Abs 1 AStG aF bis einschließlich VZ 2021 zu den Einkünften aus KapVerm iSd § 20 Abs 1 Nr 1 EStG. Der Zufluss dieser Kapitaleinkünfte erfolgte (fiktiv) unmittelbar nach Ablauf des maßgebenden Wj der ausländischen Gesellschaft (§ 10 Abs 2 S 1 Hs 2 AStG aF bis einschließlich VZ 2021).

(2)

Die Beteiligung an der ausländischen Gesellschaft war im BV

Dann gehörte der Hinzurechnungsbetrag zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb, LuF oder selbstständiger Arbeit und erhöhte den Gewinn des Betriebs für das Wj, das nach dem Ablauf des maßgebenden Geschäftsjahres der ausländischen Gesellschaft endete (§ 10 Abs 2 S 2 AStG aF bis einschließlich VZ 2021).

Auf den Hinzurechnungsbetrag waren§ 3 Nr 40 S 1 Buchst d EStG, § 32d EStG (für nach dem 31.12.2007 beginnende Wj) und § 8b Abs 1 KStG nicht anzuwenden (§ 10 Abs 2 S 3 AStG aF bis einschließlich VZ 2021).

 

Rn. 1552a

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Zu weiteren Einzelheiten s § 10 Abs 3–6 AStG aF bis einschließlich VZ 2021.

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