Rn. 1551

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

§ 10 Abs 1 S 1 AStG aF bis einschließlich VZ 2021 enthielt eine Legaldefinition und eine Berechnungsformel des Hinzurechnungsbetrages:

 
  Stpfl Einkünfte nach § 7 Abs 1 AStG aF bis einschließlich VZ 2021 des unbeschränkt StPfl
./. Steuern zu Lasten der ausländischen Gesellschaft vom Einkommen und Vermögen
= Hinzurechnungsbetrag

Waren die abzuziehenden Steuern zur Zeit des Zuflusses der Einkünfte noch nicht entrichtet, waren sie nur in den Jahren, in denen sie entrichtet werden, abziehbar (§ 10 Abs 1 S 2 AStG aF bis einschließlich VZ 2021).

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