gda) Die Rechtsfolge aus § 7 Abs 1 AStG (§ 10 Abs 1 AStG aF bis einschließlich VZ 2021)

 

Rn. 1551

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

§ 10 Abs 1 S 1 AStG aF bis einschließlich VZ 2021 enthielt eine Legaldefinition und eine Berechnungsformel des Hinzurechnungsbetrages:

 
  Stpfl Einkünfte nach § 7 Abs 1 AStG aF bis einschließlich VZ 2021 des unbeschränkt StPfl
./. Steuern zu Lasten der ausländischen Gesellschaft vom Einkommen und Vermögen
= Hinzurechnungsbetrag

Waren die abzuziehenden Steuern zur Zeit des Zuflusses der Einkünfte noch nicht entrichtet, waren sie nur in den Jahren, in denen sie entrichtet werden, abziehbar (§ 10 Abs 1 S 2 AStG aF bis einschließlich VZ 2021).

gdb) Qualifikation des Hinzurechnungsbetrags (§ 10 Abs 2 AStG aF bis einschließlich VZ 2021)

 

Rn. 1552

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

§ 10 Abs 2 AStG aF bis einschließlich VZ 2021 qualifizierte den Hinzurechnungsbetrag für das Est-Recht. Danach war zu unterscheiden:

(1)

Die Beteiligung an der ausländischen Gesellschaft war im PV

Dann gehörte der Hinzurechnungsbetrag nach § 10 Abs 1 AStG aF bis einschließlich VZ 2021 zu den Einkünften aus KapVerm iSd § 20 Abs 1 Nr 1 EStG. Der Zufluss dieser Kapitaleinkünfte erfolgte (fiktiv) unmittelbar nach Ablauf des maßgebenden Wj der ausländischen Gesellschaft (§ 10 Abs 2 S 1 Hs 2 AStG aF bis einschließlich VZ 2021).

(2)

Die Beteiligung an der ausländischen Gesellschaft war im BV

Dann gehörte der Hinzurechnungsbetrag zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb, LuF oder selbstständiger Arbeit und erhöhte den Gewinn des Betriebs für das Wj, das nach dem Ablauf des maßgebenden Geschäftsjahres der ausländischen Gesellschaft endete (§ 10 Abs 2 S 2 AStG aF bis einschließlich VZ 2021).

Auf den Hinzurechnungsbetrag waren§ 3 Nr 40 S 1 Buchst d EStG, § 32d EStG (für nach dem 31.12.2007 beginnende Wj) und § 8b Abs 1 KStG nicht anzuwenden (§ 10 Abs 2 S 3 AStG aF bis einschließlich VZ 2021).

 

Rn. 1552a

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Zu weiteren Einzelheiten s § 10 Abs 3–6 AStG aF bis einschließlich VZ 2021.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge