Rn. 1770q

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Zu welchen privaten Zwecken der ArbN das Fahrzeug verwendet, ist dabei ohne Belang, also etwa auch zu Fahrten zu seinem Vermietungsobjekt (s BMF vom 29.09.2020, BStBl I 2020, 972 Tz 21) oder für seinen Ehepartner.

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