Rn. 1550

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Hat die ausländische Gesellschaft gemischte (dh "gute" und "schlechte" Einkünfte), blieben die "schlechten" Einkünfte außer Ansatz, wenn (= Freigrenze!) sie

  • nicht mehr als 10 % der gesamten Bruttoerträge der Gesellschaft betrugen und
  • die bei der Gesellschaft oder einem StPfl hiernach außer Acht zu lassenden Beträge insgesamt EUR 80 000 (für nach dem 31.12.2007 beginnende Wj) nicht überstiegen.

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