gca) Beihilfen und Unterstützungen aus öffentlichen Mitteln

 

Rn. 383

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

R 3.11 Abs 1 LStR 2023 "Beihilfen und Unterstützungen aus öffentlichen Mitteln" zählt abschließend und nach Ansicht des FG D'dorf 12 K 210/02 H(L), DStRE 2005, 65 rkr zutreffend auf, welche Beihilfen aus öffentlichen Mitteln unter § 3 Nr 11 EStG fallen und damit steuerfrei sind:

(1) Beihilfen in Krankheits-, Geburts- oder Todesfällen nach den Beihilfevorschriften des Bundes oder der Länder sowie Unterstützungen in besonderen Notfällen, die aus öffentlichen Kassen (s R 3.12 LStR 2023; s Rn 441ff) gezahlt werden;
(2) Beihilfen in Krankheits-, Geburts- oder Todesfällen und Unterstützungen in besonderen Notfällen an ArbN von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts aufgrund von Beihilfevorschriften (Beihilfegrundsätzen) oder Unterstützungsvorschriften (Unterstützungsgrundsätzen) des Bundes oder der Länder oder von entsprechenden Regelungen;
(3)

Beihilfen und Unterstützungen an ArbN von Verwaltungen, Unternehmen oder Betrieben, die sich überwiegend in öffentlichen Hand befinden, wenn

(a) die Verwaltungen, Unternehmen oder Betriebe einer staatlichen oder kommunalen Aufsicht und Prüfung der Finanzgebarung bezüglich der Entlohnung und der Gewährung von Beihilfen unterliegen;
(b) die Entlohnung sowie die Gewährung von Beihilfen und Unterstützungen ausschließlich nach den für ArbN des öffentlichen Dienstes geltenden Vorschriften und Vereinbarungen geregelt sind;
(4)

Beihilfen und Unterstützungen an ArbN von Unternehmen, die sich nicht überwiegend in öffentlichen Hand befinden, zB staatlich anerkannte Privatschulen, wenn

(a) hinsichtlich der Entlohnung, der Reisekostenvergütungen und der Gewährung von Beihilfen und Unterstützungen nach den Regelungen verfahren wird, die für den öffentlichen Dienst gelten und
(b) die für die Bundesverwaltung oder eine Landesverwaltung maßgeblichen Vorschriften über die Haushalts-, Kassen- und Rechnungsführung und über die Rechnungsprüfung beachtet werden und
(c) das Unternehmen der Prüfung durch den Bundesrechnungshof oder einem Landesrechnungshof unterliegt.
 

Rn. 384

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Sind die Beihilfen nicht nach (3) oder (4) steuerfrei, können diese Mittel (dennoch) steuerfrei sein, soweit sie aus einem öffentlichen Haushalt stammen und ihre Verwendung einer gesetzlich geregelten Kontrolle unterliegt (s Rn 374).

 

Rn. 384a

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Ist das Verhältnis der öffentlichen Mittel zu den Gesamtkosten zum Zeitpunkt des LSt-Abzugs nicht bekannt, ist es zu schätzen (H 3.11 LStH 2023 "Beihilfen aus öffentlichen Haushalten").

 

Rn. 384b

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Zu Steuerbefreiungen von Beihilfen und Unterstützungen der bei den Postunternehmen beschäftigten Beamten s Rn 1260f.

gcb) Unterstützungen und Erholungsbeihilfen an ArbN im privaten Dienst

 

Rn. 385

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Nach R 3.11 Abs 2 LStR 2023 "Unterstützungen an ArbN im privaten Dienst" müssen Unterstützungen dem Anlass nach gerechtfertigt sein, zB in Krankheits- und Unglücksfällen. Weitere Voraussetzungen für die Steuerfreiheit für Unterstützungen an ArbN im privaten Dienst sind – falls der Betrieb mehr als 5 ArbN beschäftigt – (kumulativ):

  • die Unterstützungen müssen aus einer mit eigenen Mitteln des ArbG geschaffenen, aber von ihm unabhängigen und mit ausreichender Selbstständigkeit ausgestatteten Einrichtung, zB Unterstützungskasse (§ 1 Abs 4 BetrAVG) oder Hilfskasse für Fälle der Not und Arbeitslosigkeit gewährt werden. Das gilt nicht nur für zivilrechtlich selbstständige Unterstützungskassen, sondern auch für steuerlich selbstständige, aber zivilrechtlich unselbstständige Unterstützungskassen, auf deren Verwaltung der ArbG keinen maßgebenden Einfluss hat;
  • die Unterstützungen müssen aus Beiträgen gezahlt werden, die der ArbG dem Betriebsrat oder sonstigen Vertretern der ArbN zu dem Zweck überweist, aus diesen Beträgen Unterstützungen an die ArbN ohne maßgeblichen Einfluss des ArbG zu gewähren;
  • die Unterstützungen müssen vom ArbG selbst erst nach Anhörung des Betriebsrats oder sonstiger Vertreter der ArbN gewährt oder nach einheitlichen Grundsätzen bewilligt werden, denen der Betriebsrat oder sonstige Vertreter der ArbN zugestimmt haben.
 

Rn. 386

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Sind diese Voraussetzungen erfüllt, sind die Unterstützungen bis zu EUR 600 pa steuerfrei (R 3.11 Abs 2 S 4 LStR 2023 "Unterstützungen an ArbN im privaten Dienst"). Übersteigt die Unterstützung diesen Betrag, ist der überschießende Betrag nur dann steuerfrei, wenn er anlässlich eines besonderen Notfalls gewährt wird; dabei sind auch die Einkommensverhältnisse und der Familienstand des ArbN zu berücksichtigen (R 3.11 Abs 2 S 5, 6 LStR 2023 "Unterstützungen an ArbN im privaten Dienst". R 3.11 Abs 2 S 6 Hs 2 LStR 2023 ergänzt, dass drohende oder bereits eingetretene Arbeitslosigkeit kein solcher Notfall sein soll.

 

Rn. 386a

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Die hM hält diese Regelung für rechtswidrig (zB Offerhaus, BB 1988, 1796). BVerfG 1 BvR 1231/85, DStR 1991, 741 hat solche Bedenken jedoch nicht geäußert. FG RP EFG 1985, 329 rkr sieht in der verschiedenen Beh...

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