Rn. 380d

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

§ 3 Nr 13 S 4 EStG stellt den Bezügen aus öffentlichen Mitteln wegen Hilfsbedürftigkeit gleich:

  • Fall 1: Beitragsermäßigungen eines Trägers der gesetzlichen Krankenversicherung für nicht in Anspruch genommene Beihilfeleistungen
  • Fall 2: Prämienrückzahlungen eines Trägers der gesetzlichen Krankenversicherung für nicht in Anspruch genommene Beihilfeleistungen.

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