Rn. 2160

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

(1) Allgemeines

§ 3 Nr 62 S 4 EStG aF (bis einschließlich VZ 2017) befreite Beiträge des ArbG zu einer Pensionskasse, wenn der ArbN bei diesem ArbG nicht im Inland beschäftigt war und der ArbG keine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung im Inland leistete (für die Schweiz s BFH BStBl II 2016, 650).

 

Rn. 2161

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Die Vorschrift wollte ArbN, die nicht der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung angehören (können), obwohl ihr ArbG für deren Altersvorsorge Beiträge zu einer Pensionskasse leistete, einen steuerlichen Ausgleich verschaffen. Diese Beiträge waren nach Ansicht des Gesetzgebers mit den ArbG-Anteilen zur gesetzlichen Rentenversicherung im Inland vergleichbar (BT-Drucks 8/2501, 18).

 

Rn. 2161a

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Zur Aufhebung des § 3 Nr 62 S 4 EStG ab 01.01.2018 s Rn 2150.

 

Rn. 2162

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

(2) Der begünstigte Personenkreis

Die Vorschrift betraf StPfl, die einen inländischen Wohnsitz (§ 8 AO) oder gewöhnlichen Aufenthalt (§ 9 AO) hatten und als Grenzgänger im benachbarten Ausland beschäftigt waren. Der Fall, dass StPfl mit ausländischem Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt für einen ausländischen ArbG tätig waren und dieser Beiträge zur inländischen gesetzlichen Rentenversicherung leistete, fiel unter § 3 Nr 62 S 1 EStG.

 

Rn. 2163

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

(3) Die Pensionskasse

Die Pensionskasse, an die der ArbG die Beiträge leistet, wird sich idR im Ausland befinden; zwingend ist dies aber nicht. Zum Begriff der Pensionskasse s § 1b Abs 3 BetrAVG. Der ArbN muss einen Rechtsanspruch gegenüber der Pensionskasse erwerben.

 

Rn. 2164

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

(4) Die Anrechnung (§ 3 Nr 62 S 4 Hs 2 EStG aF)

(1)

Anrechnung der ArbG-Beiträge zu einer ausländischen Rentenversicherung aufgrund dortiger gesetzlicher Verpflichtung

Man wollte damit im Ausland beschäftigte ArbN nicht schlechter als im Inland Tätige stellen (BFH BStBl II 2016, 650). Diese Anrechnung betraf insbesondere die in der Schweiz beschäftigten Grenzgänger (s BFH BStBl II 2016, 650); dort sind die Rentenversicherungsbeiträge niedriger als im Inland, in anderen Staaten dagegen etwa gleich hoch oder höher (Kreile, DStZ 1979, 259, 266).

(2)

Anrechnung von ArbG-Zuschüssen nach § 3 Nr 62 S 2, 3 EStG?

Nach hier vertretener Ansicht sind diese ArbG-Zuschüsse nicht anzurechnen; es handelt sich hierbei nicht um ArbG-Beiträge "aufgrund gesetzlicher Verpflichtung". Der Gesetzeswortlaut ist eindeutig.

(3) Keine Anrechnung von freiwilligen ArbG-Beiträgen für eine private Krankenversicherung und Leistungen des ArbG an die Bundesagentur für Arbeit zum Ausgleich dafür, dass im Ausland eine gesetzliche Krankenversicherung und Arbeitslosenversicherung nicht bestand (Altehoefer, INF 1979, 339).

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