Rn. 1021

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

§ 3 Nr 26 EStG definiert den Begriff nicht, genauso wenig wie § 18 Abs 1 Nr 1 EStG. Die dortigen Ausführungen können entsprechend herangezogen werden (BFH BStBl II 2007, 702; OFD Ffm vom 06.09.2006, DStR 2007, 72, s § 18 Rn 90ff (Güroff)). Eine künstlerische Tätigkeit liegt nach BFH BStBl II 1992, 353 (ähnlich BFH BStBl II 2007, 702; Ross in Frotscher/Geurts, § 3 Nr 26 EStG Rz 20) vor, wenn die Arbeiten nach ihrem Gesamtbild eigenschöpferisch sind und über eine hinreichende Beherrschung der Technik hinaus eine bestimmte künstlerische Gestaltungshöhe erreichen. Dabei ist nicht jedes einzelne vom Künstler geschaffene Werk für sich zu würdigen, sondern seine gesamte Tätigkeit im VZ (BFH BStBl III 60, 453). Es stellt sich insbesondere die Frage der Abgrenzung zum Gewerbebetrieb; eine gewerbliche nebenberufliche Tätigkeit begünstigt § 3 Nr 26 EStG nicht. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob andere nach § 3 Nr 26 EStG begünstigte Tätigkeiten in gewerblicher Form erbracht werden können; sie ist zu bejahen.

 

Rn. 1022

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Die Tätigkeit des StPfl muss selbst künstlerisch sein. Nicht ausreichend ist, dass sie im Rahmen einer kunstfördernden Zielrichtung ausgeübt wird, sie insbesondere lediglich organisatorisch oder betreuend ist. Der Künstler muss seine Tätigkeit ausüben; eine Kunstausstellung genügt nicht.

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