eca) Nur Fremdunternehmen dürfen die Vermittlungsleistung erbringen
Rn. 1255
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
Wie bei § 3 Nr 34a Buchst a EStG Fall 1 (s Rn 1251) darf es sich nur um Fremdunternehmen handeln. Wenn dieses keine Beratungsleistung erbringt, so begünstigt die Vorschrift aber auch eine Vermittlungsleistung. Man wird auch diesen Begriff der Vermittlungsleistung weit auslegen müssen.
ecb) Der Vermittlungsgegenstand
Rn. 1256
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
Der fremde Dienstleister darf anstatt Beratungsleistungen auch Betreuungspersonen vermitteln. Aus dem Wort "hierfür" folgt, dass die vermittelten Personen entweder Kinder (s Rn 1252) oder pflegebedürftige Angehörige (s Rn 1253, 1253a) betreuen.
ecc) Keine betragsmäßige Begrenzung der Steuerfreiheit
Rn. 1257
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
Im Gegensatz zu § 3 Nr 34a Buchst b EStG (s Rn 1257ff) gibt es für Buchst a EStG Fall 1 und 2 keine betragsmäßige Begrenzung.
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