eca) Nur Fremdunternehmen dürfen die Vermittlungsleistung erbringen

 

Rn. 1255

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Wie bei § 3 Nr 34a Buchst a EStG Fall 1 (s Rn 1251) darf es sich nur um Fremdunternehmen handeln. Wenn dieses keine Beratungsleistung erbringt, so begünstigt die Vorschrift aber auch eine Vermittlungsleistung. Man wird auch diesen Begriff der Vermittlungsleistung weit auslegen müssen.

ecb) Der Vermittlungsgegenstand

 

Rn. 1256

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Der fremde Dienstleister darf anstatt Beratungsleistungen auch Betreuungspersonen vermitteln. Aus dem Wort "hierfür" folgt, dass die vermittelten Personen entweder Kinder (s Rn 1252) oder pflegebedürftige Angehörige (s Rn 1253, 1253a) betreuen.

ecc) Keine betragsmäßige Begrenzung der Steuerfreiheit

 

Rn. 1257

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Im Gegensatz zu § 3 Nr 34a Buchst b EStG (s Rn 1257ff) gibt es für Buchst a EStG Fall 1 und 2 keine betragsmäßige Begrenzung.

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