Rn. 1252

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Das vom ArbG beauftragte Dienstleistungsunternehmen muss den ArbN beraten, und zwar entweder hinsichtlich der Betreuung von Kindern oder von pflegebedürftigen Angehörigen. Für den Begriff der Kinder wird hier im Gegensatz zu § 3 Nr 34a Buchst b EStG nicht auf § 32 Abs 1 EStG Bezug genommen. Der Gesetzgeber äußert sich dazu nicht (s BT-Drucks 18/3017, 41). Die Formulierung ist auch anders als in § 3 Nr 33 EStG, wo es um nicht schulpflichtige Kinder geht. Im Umkehrschluss aus § 3 Nr 33 EStG sind somit auch Beratungsleistungen in Bezug auf die Betreuung schulpflichtiger Kinder begünstigt.

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