Rn. 498

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

H 3.13 EStH 2010 iVm H 3.11 LStH 2011 verstand unter "öffentlichen Kassen" solche der inländischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts und (ebenso BFH BStBl II 1968, 437; 1986, 848 jeweils zu § 3 Nr 12 S 2 EStG) solche, die einer Dienstaufsicht und Prüfung der Finanzgebarung durch die öffentliche Hand unterliegen. Der Begriff der öffentlichen Kasse in § 3 Nr 12 S 2 EStG und in § 3 Nr 13 S 1 EStG aF war einheitlich auszulegen (s Rn 441a); er war nicht mit dem Begriff der "öffentlichen Mittel" (zB § 3 Nr 6, 11 EStG, s Rn 374ff) identisch (FG Nds EFG 1980, 452 rkr).

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