Rn. 2231

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Ferner verlangt § 3 Nr 64 S 2 EStG, damit Vergleichbarkeit mit der Personengruppe nach § 3 Nr 64 S 1 EStG besteht, dass der Arbeitslohn aus einer öffentlichen Kasse bezahlt wird. Zum Begriff der "öffentlichen Kasse" s Rn 441b. Aufgrund der Umstellung der Auszahlungswegs sind seit 01.01.2004 daher Ausgleichszulagen an die Lektoren des Deutschen Akademischen Auslandsdienstes (DAAD) aufgrund analoger Anwendung des § 3 Nr 64 EStG steuerfrei (FinMin Nds vom 26.01.2004, DB 2004, 406).

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