Rn. 598
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
Es handelt sich dabei um (BMF vom 15.08.2019, BStBl I 2019, 875 Tz 5):
- Sachbezüge (verbilligt/unentgeltlich überlassene Fahrtberechtigungen)
- Barlohn (Zuschüsse) zu den vom ArbN selbst erworbenen Fahrberechtigungen, zB Einzelfahrkarten, Mehrfachfahrkarten, Monatstickets, Jahrestickets, Bahncard 100, allgemeine Freifahrberechtigungen, Freifahrberechtigungen für bestimmte Tage, Ermäßigungskarten wie Bahncard 25).
Mitfahrberechtigungen Dritter/Übertragbarkeit auf Dritte sollen "nicht von vornherein" unschädlich sein (BMF vom 15.08.2019, BStBl I 2019, 875 Tz 6), was auch immer diese unpräzise Aussage bedeuten soll.
Rn. 598a
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
Nach Ansicht des Gesetzgebers reicht eine mittelbare Vorteilsgewährung aus, zB durch Abschluss eines Rahmenabkommens (BT-Drucks 19/5595, 75; Hörster, NWB 51/2018, 3816).
Rn. 598b
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
Eine betragsmäßige Begrenzung ist in § 3 Nr 15 EStG nicht vorgesehen.
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