Rn. 1867

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Die zweite Variante des § 3 Nr 50 EStG befreit den Auslagenersatz von der ESt. Das Gesetz enthält auch für den Auslagenersatz eine Legaldefinition:

Zitat

"Beträge, durch die Auslagen des ArbN für den ArbG ersetzt werden".

Im Gegensatz zur Variante 1 (durchlaufende Gelder) erhält der ArbN das Geld im Nachhinein (§ 670 BGB).

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