Rn. 2078

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Zeitlich synchron (s Art 3 Nr 2, Art 11 Abs 1 des Gesetzes zur Reduzierung und zur Beendigung der Kohleverstromung und zur Änderung weiterer Gesetz (KohleausstiegsG vom 08.08.2020, BGBl I 2020, 1818) sieht § 32b Abs 1 Nr 1 Buchst i EStG vor, das nach § 3 Nr 60 EStG nF steuerfreie Anpassungsgeld dem Progressionsvorbehalt zu unterwerfen. Der zuständige Träger der Sozialleistungen hat dabei die Daten zu den Anpassungsgeldern an die FinVerw zu übermitteln (§ 32b Abs 3 EStG, BT-Drucks19/17342, 152).

 

Rn. 2079–2089

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

vorläufig frei

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