Rn. 1866

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Die erste Variante des § 3 Nr 50 EStG befreit durchlaufende Gelder von der ESt. Das Gesetz enthält eine Legaldefinition der durchlaufenden Gelder:

Zitat

"Beträge, die der ArbN vom ArbG erhält, um sie für ihn (= den ArbG) auszugeben".

Im Gegensatz zur Variante 2 (Auslagenersatz) erhält der ArbN das Geld im Voraus (§ 669 BGB, ebenso BFH BStBl III 1966, 607).

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