Rn. 1926

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Der neue ArbG übernimmt (privative Schuldübernahme, § 414 BGB) anstelle des alten ArbG das Zeitwertguthaben. Der Gesetzgeber meint dazu (BT-Drucks 16/11108, 15), es bedürfe hier keiner ausdrücklichen Steuerfreistellung, da Leistungen aus dem Zeitwertguthaben nach allgemeinen Regeln zu den Einkünften nach § 19 EStG gehörten mit der Folge LSt-Einbehalt und -abführung.

 

Rn. 1927

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

§ 3 Nr 53 S 1 EStG stellt für diesen Fall also lediglich klar, dass der Übertragungsakt nicht schon die StPfl auslöst. Dass dies erst die Auszahlung zur Folge hat, regelt die Vorschrift nicht, aber dies ergibt sich aus dem Zuflussprinzip (§ 11 EStG).

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