Rn. 2440g

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

§ 3 Nr 67 EStG war durch das BundeserziehungsgeldG (BErzGG) vom 06.12.1985 (BGBl I 1985, 2154, neu bekannt gemacht idF vom 09.02.2004, BGBl I 2004, 206) in das EStG eingefügt worden. Aufgrund der Aufhebung des KindererziehungszuschlagsG ab 01.01.2002 durch die Neuregelung in §§ 50a–50e BeamtenversorgungsG bzw §§ 70–74 SoldatenversorgungsG musste die Verweisung in § 3 Nr 67 EStG (jetzt: Fall 6) geändert werden (durch Art 11 des VersorgungsänderungsG 2001 vom 20.12.2001, BGBl I 2001, 3926). Das BErzGG galt wegen der Einführung des Bundeselterngeld- und ElternzeitG (s Rn 2441cff) grds nur noch für vor dem 31.12.2006 geborene oder mit dem Ziel der Adoption aufgenommene Kinder (§ 24 Abs 4 BErzGG aufgrund Art 2 Abs 8 Gesetz zur Einführung des Elterngeldes vom 05.12.2006, BGBl I 2006, 2748). Das Elterngeld (s Rn 2441cff) löste somit ab 01.01.2007 das Erziehungsgeld ab. Daher ist § 3 Nr 67 EStG Fall 1 ein "Auslaufmodell" (glA Levedag in Schmidt, § 3 EStG Rz 226, 41. Aufl 2022).

 

Rn. 2440h

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Die Vorschrift ist konstitutiv, andernfalls lägen stpfl sonstige Bezüge (§ 22 Nr 1 EStG) vor; sie ist auch verfassungsrechtlich unbedenklich.

 

Rn. 2440i

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Das BErzGG wollte die Erziehungsleistungen der Väter und Mütter durch Erziehungsgeld (§§ 114 BErzGG) und durch die Gewährung von Elternzeit (§§ 15–21 BErzGG) anerkennen (Mauer/Schmidt, BB 1991, 1779). Anspruch auf Erziehungsgeld hatte grds, wer kumulativ (§ 1 Abs 1 BErzGG)

  • einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hat,
  • mit einem Kind, für das ihm die Personensorge zusteht, in einem Haushalt lebt,
  • dieses Kind selbst betreut und erzieht und
  • keine oder keine volle (§ 2 BErzGG) Erwerbstätigkeit ausübt.
 

Rn. 2440j

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

§ 4 BErzGG sah vor, Erziehungsgeld ab dem Tag der Geburt bis zur Vollendung des 12. Lebensmonats (Budget) oder bis zur Vollendung des 24. Lebensmonats (Regelbetrag) zu gewähren. Das Erziehungsgeld betrug monatlich (§ 5 Abs 1, § 24 BErzGG) ab 01.01.2004: EUR 450 bis zur Vollendung des 12. Lebensmonats bzw EUR 300 bis zur Vollendung des 24. Lebensmonats; in Fällen der Überschreitung bestimmter Einkommensgrenzen (§ 6 BErzGG enthielt einen eigenständigen Einkommensbegriff) wurde es ab dem 7. Lebensmonat gekürzt (§ 5 Abs 4 BErzGG).

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