Rn. 926

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Nicht von § 3 Nr 24 EStG werden dagegen erfasst:

  • Kinderzuschüsse aus der gesetzlichen Rentenversicherung (sie fallen unter § 3 Nr 1 Buchst b EStG Fall 2), s Rn 42; zu Kinderzuschüssen aus einem berufsständischen Versorgungswerk (stpfl) s Rn 42a)
  • Kinderzuschläge und Kinderbeihilfen aufgrund der BesoldungsG, von Tarifverträgen und ähnlichen Regelungen (diese sind stpfl, s § 3 Nr 11 S 2 EStG; s Rn 393).
 

Rn. 927–939

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

vorläufig frei

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