Rn. 42

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Kinderzuschüsse (§ 270 SGB VI) erhielten Berechtigte, die vor dem 01.01.1992 einen Anspruch auf einen Kinderzuschuss hatten, und zwar unter den dort genannten Voraussetzungen. Art 4 Nr 18 des Sechsten Gesetzes zur Änderung des SGB IV und anderer Gesetze (vom 11.11.2016, BGBl I 2016, 2500) hob § 270 SGB VI mit Wirkung ab 17.11.2016 (Art 23 Abs 2 des Gesetzes) auf. Der Gesetzgeber (BR-Drucks 117/16) weist darauf hin, dass § 270 SGB VI keine Bedeutung mehr wegen Zeitablaufs hatte, da ein Kinderzuschuss letztmalig im Oktober 2011 gezahlt wurde. Demzufolge wäre es auch an der Zeit, § 3 Nr 1 Buchst b Fall 2 EStG aufzuheben.

 

Rn. 42a

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Kinderzuschüsse zu einer Rente, die von einem berufsständischen Versorgungswerk bezahlt werden, sind dagegen (kein Verstoß gegen Art 3 Abs 1 GG) nicht steuerfrei (sondern stpfl nach § 22 Nr 1 S 3 Buchst a Doppelbuchst aa EStG) (BFH BStBl II 2012, 312, obsolet wurde damit BMF vom 12.12.1990, DB 1991, 136).

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