Rn. 2652

Stand: EL 129 – ET: 08/2018

Wurden Beiträge des ArbG an eine kapitalgedeckte betriebl Altersversorgung in Form von Beiträgen an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder an eine Direktversicherung gezahlt, kann der Beitrag weiter nach § 40b EStG aF besteuert werden. Voraussetzung ist jedoch, dass vor dem 01.01.2018 mindestens ein Beitrag nach § 40b Abs 1 und 2 EStG in der am 31.12.2004 geltenden Fassung pauschal besteuert wurde (§ 52 Abs 40 S 1 EStG idF BetrRentStG). Sobald eine Pauschalbesteuerung nach § 40b EStG vor dem 01.01.2018 durchgeführt wurde, was nur bei einem vor dem 01.01.2005 abgeschlossenen Vertrag möglich war, liegen die Voraussetzungen für die Pauschalierung unabhängig von einem neuen Vertragsabschluss, einem ArbG-Wechsel oder Änderung der biometrischen Grundlagen in einem bestehenden Vertrag vor. Es handelt sich um ein einmal erworbenes und dauerhaft bestehendes Recht des ArbN, Altersvorsorgebeiträge durch den ArbG pauschal besteuern zu lassen – sofern der ArbG als derjenige, der die Steuer trägt, dem zustimmt.

Soweit der Beitrag des ArbG den Pauschalierungshöchstbetrag von EUR 1 752 (s § 40b Abs 2 EStG) übersteigt, sind die Beiträge unter den Voraussetzungen des § 3 Nr 63 EStG steuerfrei (BMF vom 06.12.2017, BStBl I 2018, 147 Rz 86). Soweit Beiträge pauschal besteuert werden, mindern diese den Höchstbetrag von 8 % der Beitragsbemessungsgrenze (§ 3 Nr 63 S 1 EStG iVm § 52 Abs 4 S 14 EStG).

S auch die Bsp in BMF vom 06.12.2017, BStBl I 2018, 147 Rz 87f.

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