Rn. 397g
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
§ 3 Nr 11a EStG verlangt "Unterstützungen und Beihilfen" (also Leistungen des ArbG ohne Gegenleistung des ArbN) in Form von "Zuschüssen und Sachbezügen", dh die Sonderleistung kann sein
- Geldleistung und/oder
- Sachleistungen (= Sachbezug).
Zum Begriff der "Beihilfe" als Unterform der "Bezüge" s § 3 Nr 11 EStG (s Rn 373).
Rn. 397h
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
Es kann die Sonderleistung also bestehen
- nur in einer Geldleistung
- nur in einer Sachleistung (= Sachbezug)
- teils, teils.
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