Rn. 397g

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

§ 3 Nr 11a EStG verlangt "Unterstützungen und Beihilfen" (also Leistungen des ArbG ohne Gegenleistung des ArbN) in Form von "Zuschüssen und Sachbezügen", dh die Sonderleistung kann sein

  • Geldleistung und/oder
  • Sachleistungen (= Sachbezug).

Zum Begriff der "Beihilfe" als Unterform der "Bezüge" s § 3 Nr 11 EStG (s Rn 373).

 

Rn. 397h

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Es kann die Sonderleistung also bestehen

  • nur in einer Geldleistung
  • nur in einer Sachleistung (= Sachbezug)
  • teils, teils.

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