Rn. 2650

Stand: EL 129 – ET: 08/2018

Hinsichtlich der kapitalgedeckten Beiträge zur Altersversorgung löste § 3 Nr 63 EStG idF AltEinkG die ursprüngliche Pauschalierung nach § 40b Abs 1 und 2 EStG aF ab. Wurde jedoch eine Versorgungszusage in Form einer Direktversicherung, von Zuwendungen zu einem Pensionsfonds oder Pensionskasse vor dem 01.01.2005 erteilt, kann der ArbN gegenüber dem ArbG den Verzicht auf die Steuerfreistellung der Beiträge nach § 3 Nr 63 EStG nF erklären. Damit bleibt die Möglichkeit der Pauschalbesteuerung für die Dauer des Dienstverhältnisses erhalten. Für ein zum 01.01.2005 bestehendes Dienstverhältnis war der Verzicht bis zum 30.06.2005 zu erklären, bei einem späteren ArbG-Wechsel bis zur ersten Beitragsleistung. Diese Regelung in § 52 Abs 6 EStG wurde notwendig, da der ArbN durch § 52 Abs 52a EStG idF AltEinkG für zum 01.01.2005 bestehende Direktversicherungszusagen und Zuwendungen an eine Pensionskasse ein Wahlrecht zur Weiteranwendung der Pauschalierung nach § 40b EStG aF hat. Dies konnte etwa dann sinnvoll sein, wenn im Alter mit höheren Einkünften und damit einer höheren Steuerbelastung zu rechnen war.

 

Rn. 2651

Stand: EL 129 – ET: 08/2018

Die bisherige Übergangsregelung sah in § 52 Abs 4 S 12 und 13 EStG vor, dass der ArbN gegenüber seinem ArbG bei einer vor dem 01.01.2005 erteilten Versorgungszusage in Form der Direktversicherung auf die Steuerfreistellung nach § 3 Nr 63 EStG verzichten konnte. Die Voraussetzung "Versorgungszusage vor dem 01.01.2005 erteilt" wurde mit Wirkung ab 01.01.2018 gestrichen (§ 52 Abs 4 S 12 EStG idF BetrRentStG). Bei einem bestehenden Dienstverhältnis war der Verzicht bis zum 30.06.2005 zu erklären, bei einem ArbG-Wechsel kann die Option zum Verzicht neu ausgeübt werden.

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