Rn. 2638b

Stand: EL 129 – ET: 08/2018

Überträgt ein StPfl ein Anrecht aus einem zertifizierten Altersvorsorgevertrag ("Riester-Vertrag") auf einen anderen ebenfalls zertifizierten Altersvorsorgevertrag, so unterliegt dieser Vorgang nicht der Besteuerung. Die spätere Auszahlung unterliegt jedoch in voller Höhe der Besteuerung, soweit auch ohne Übertragung eine StPfl eingetreten wäre. Ein weiterer Sonderausgaben-Abzug ist ebenfalls nicht möglich.

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