Rn. 825

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

 
§ 3 Nr 19 EStG nF idF des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (vom 12.12.2019, BGBl I 2019, 2451) – ab VZ 2019 § 3 Nr 19 EStG nF idF JStG 2020 (vom 21.12.2020, BGBl I 2020, 3096) – ab VZ 2020
S 1: Weiterbildungsleistungen des ArbG für Maßnahmen nach § 82 Abs 1, 2 SGB III sowie Weiterbildungsleistungen des ArbG, die der Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit des ArbN dienen

S 1: Weiterbildungsleistungen des ArbG oder auf dessen Veranlassung hin von einem Dritten

a) für Maßnahmen nach § 82 Abs 1, 2 SGB III oder
b) die der Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit des ArbN dienen
S 2: Die Weiterbildung darf keinen überwiegenden Belohnungscharakter haben S 2: Steuerfrei sind auch Beratungsleistungen des ArbG oder auf dessen Veranlassung hin von einem Dritten zur beruflichen Neuorientierung bei Beendigung des Dienstverhältnisses
  S 3: Die Leistungen iSd S 1 und 2 dürfen keinen überwiegenden Belohnungscharakter haben

Die sachlichen Änderungen sind fett gedruckt.

 

Rn. 825a

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Nach der Fassung ab VZ 2020 sind somit zu unterscheiden (Endert/Hilbert, NWB 42/2021, 3108):

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