Rn. 1173
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
Die Überlassung kann unentgeltlich oder verbilligt erfolgen; bei vollentgeltlicher Überlassung ist stpfl Arbeitslohn überhaupt nicht denkbar, so dass diese Variante entfallen kann. R 3.31 Abs 1 S 1 LStR 2023 (ebenso Ross in Frotscher/Geurts, § 3 Nr 31 EStG Rz 3) versteht unter "Überlassung"
- die Übereignung (§§ 929ff BGB) und
- die Gestellung (gemeint ist die bloße Einräumung unmittelbaren Besitzes (§ 854 BGB) ohne Übereignung).
Rn. 1173a
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
Erhält der ArbN die Berufskleidung von seinem ArbG zusätzlich zum Arbeitslohn, nimmt R 3.31 S 2 LStR 2023 an, dass es sich um typische Berufskleidung handele, wenn nicht das Gegenteil offensichtlich sei.
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