Rn. 2633

Stand: EL 129 – ET: 08/2018

Gemäß § 4 Abs 2 Nr 2 BetrAVG kann der Wert einer vom ArbN erworbenen Altersversorgung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf den neuen ArbG übertragen werden, sofern sowohl der alte als auch der neue ArbG sowie der ArbN selbst zustimmen. Geringfügig Beschäftigte und Gesellschafter-Geschäftsführer gelten ebenfalls als ArbN iSd § 3 Nr 55 EStG. § 4 Abs 3 BetrAVG gibt dem ArbN für nach dem 31.12.2004 erteilte Versorgungszusagen (§ 30b BetrAVG) den Anspruch, dass der Wert seiner bis dahin erworbenen Altersversorgung (Übertragungswert; § 4 Abs 5 BetrAVG) auf den neuen ArbG übertragen wird. Voraussetzungen sind, dass der ArbN innerhalb eines Jahres nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses von seinem ehemaligen ArbG die Übertragung verlangt und die betriebliche Altersversorgung beim ehemaligen ArbG über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung durchgeführt worden ist. Bei anderen als den vorgenannten kapitalgedeckten Altersvorsorgeverträgen hat der ArbN keinen Übertragungsanspruch. Erklärt sich der neue ArbG zur Übernahme bereit, worauf der ArbN keinen Anspruch hat, so muss er eine wertgleiche Zusage erteilen und über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung durchführen (§ 4 Abs 3 S 3 BetrAVG). Mit der vollständigen Übertragung des Übertragungswerts erlischt die Zusage des ehemaligen ArbG.

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