Rn. 113

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Nach § 208 Abs 2 SGB III aF (vormals: § 141n Abs 2 AFG) blieben die Ansprüche auf den Gesamtsozialversicherungsbeitrag im Insolvenzfall gegenüber dem ArbG bestehen; soweit Zahlungen geleistet wurden, musste die Einzugsstelle der Agentur für Arbeit diese gezahlten Beiträge erstatten. Steuerfrei waren daher auch Leistungen des Insolvenzverwalters oder ehemaligen ArbG aufgrund dieser Vorschrift an die Einzugsstelle (H 3.2 EStH 2010 "Leistungen nach dem SGB III" iVm R 3.2 Abs 1 S 3 LStR 2011).

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